Finanzen und Verwaltung

Das IfV NRW unterstützt die Hochschulen für angewandte Wissenschaften aktiv bei der Durchführung der Verbundstudiengänge und entlastet mit seinen Angeboten den Studienbetrieb. Es übernimmt für die Hochschulen Aufgaben der Administration und Koordination ihrer Verbundstudienangebote.

Konkret erfolgen hier

  • Abschluss und Abwicklung von Werk- und Dienstverträgen mit den Lehrenden in den Verbundstudiengängen zur Sicherstellung des laufenden Präsenz- und Prüfungsbetriebs
  • Mitwirkung bei der Planung des Medieneinsatzes sowie Steuerung des Produktions- und Distributionsprozesses in Abstimmung mit den Studiengängen und Standorten
  • Mitwirkung bei der Mittelbewirtschaftung und -planung der Verbundstudiengänge
  • Betreuung der Gremien von Institut und Studiengängen (Fachausschüsse).

Rahmenbedingungen der Finanzierung

Verbundstudiengänge stellen Regelangebote der anbietenden Hochschulen dar. Daher gelten auch im Hinblick auf die Finanzierung die allgemein im Hochschulbetrieb anwendbaren Vorschriften sowie die Regelungen der anbietenden Hochschule. Darüber hinaus ergeben sich weitere, vorteilhafte Gesichtspunkte im Hinblick auf die Finanzierung der Studienangebote.

Senkung der Durchführungskosten eines Studiengangs

  • durch Nutzung vorhandener Lerneinheiten des Verbundstudiums.

  • durch hochschulübergreifendes Studienangebot in gemeinsamer Trägerschaft und Schaffung finanzieller Synergien

Finanzielle Spielräume durch Festlegung der Honorare für die Lehre in Nebentätigkeit

Ressourcenschonung durch Inanspruchnahme der Dienstleistungen des IfV NRW, da genutzte Dienstleistungen nicht selbst vorgehalten werden müssen

Partizipation am Landeszuschuss

Das Land NRW stellt einen Betrag zur Finanzierung konsekutiver Verbundstudiengänge zur Verfügung, von dem alle Anbieterhochschulen profitieren.

Einnahmen aus der Materialbezugsgebühr

Zusätzlich zu den üblicherweise zu entrichtenden Semesterbeiträgen zahlen die Studierenden eine Materialbezugsgebühr auf der Grundlage von § 3 Hochschulabgabenverordnung.

Die Materialbezugsgebühr dient zur Deckung der Kosten für die Aufbereitung und Verteilung der Studienbriefe. Zur Deckung dieses Aufwands erhalten die Hochschulen 25 Prozent der Gebühr.

Folgende Grafik veranschaulicht die durchschnittliche Höhe der in den verschiedenen Verbundstudiengängen erhobenen Materialbezugsgebühr.

Gemäß § 62 Hochschulgesetz NRW setzen die Hochschulen für weiterbildende Studiengänge, die öffentlich-rechtlich angeboten werden, kostendeckende Gebühren fest, die von den eingeschriebenen Studierenden zu tragen sind.

Die folgende Grafik veranschaulicht die durchschnittliche Höhe der festgesetzten Gasthörergebühr in den weiterbildenden Masterstudiengängen im Verbundstudium.

Kalkulationsmodell für weiterbildende Verbundstudiengänge

Für die einheitliche Kalkulation der weiterbildenden Verbundstudiengänge wurde ein Excel-basiertes Kalkulationswerkzeug erarbeitet, das auf den Seiten der Fachhochschule Südwestfalen heruntergeladen werden kann.

Für die „Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Verbundstudien” wird auf der Grundlage landesrechtlicher Vorschriften eine Materialbezugsgebühr erhoben. Die Materialbezugsgebühr ist nach der gemeinsamen Gebührensatzung der Anbieterhochschulen vom 06.05.2004 von den Studierenden konsekutiver Verbundstudiengänge an ihren Hochschulen zu entrichten und wird dort jeweils semesterweise bei Einschreibung und Rückmeldung fällig.

Gebührenberechnung

Es handelt sich bei der Materialbezugsgebühr um eine Standardgebühr. Die Gebühr beträgt 10,50 € je Semesterwochenstunde (SWS) Selbststudienmaterial. Die Gebührenhöhe je Semester ist in der Regel in den Verbundstudiengängen unterschiedlich. Sie richtet sich nach der jeweils gültigen Prüfungsordnung.

Vergütungssätze für Verträge zur Sicherstellung der Lehre im Verbundstudium

Als Ausprägung der Hochschulautonomie entscheidet jede Hochschule selbst, ob Leistungen, die für den Betrieb eines Studiengangs erforderlich sind, überhaupt in Nebentätigkeit erfolgen sollen und damit eines Vertragsabschlusses seitens des IfV NRW bedürfen. Die Hochschulen legen in eigener Zuständigkeit die Höhe des Honorars für die unterschiedlichen Leistungen fest. Dementsprechend fallen die Vertragsarten nicht an jeder Hochschule an.